GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland
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Version de la CCT
Convention collective de travail : dès 01.11.2016
Extension du champ d’application: 01.11.2016 - 31.12.2017
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Vue d'ensemble CCTDonnées de baseType de CCTKantonalBrancheDach- und WandgewerbeResponsable de la CCTAndreas GigerNombre de salarié-e-s assujettis210 (2009)Champs d'applicationChamp d'application du point de vue territorialGilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Artikel 1.1Champ d'application du point de vue du genre d'entrepriseGilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes im Kanton BL. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören alle Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind: - Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion; - Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; - Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion. Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission. Artikel 1.2Champ d'application du point de vue personnelGilt für die in den unterstellten Betrieben tätigen Arbeitnehmenden, mit folgenden Ausnahmen: - Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen - das überwiegend kaufmännisch und technisch arbeitende Personal - Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz . Artikel 1.3Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungChamp d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Arbeiten des Dach- und Wandgewerbes ausführen oder ausführen lassen. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: - Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage; - Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; - Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt: - Schiefer; - Faserzement; - Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche); - Steinplatten; - Ziegel; - Keramikplatten; - Kunststoffplatten. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungChamp d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoireDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG), des kaufmännischen und des Verkaufspersonals, der Poliere mit eidgenössischem Diplom sowie der Mitarbeitenden in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Lehrlinge der Berufe des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 22 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 37.1 (Feriendauer) und Artikel 42 (Feiertagsregelung). Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungDurée de la conventionProlongation automatique de la convention / clause de prolongationSofern dieser Vertrag nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Artikel 19.5RenseignementsRenseignements / adresse de référence / commission paritaireParitätische Kommission für das Dach- und Wandgewerbe Baselland Haus der Wirtschaft Altmarktstrasse 96 4410 Liestal 061 927 64 35 wirtschaftskammer@kmu.org Unia Nordwestschweiz: Andreas Giger 061 686 73 37 andreas.giger@unia.chConditions de travailSalaire et éléments constitutifs du salaireSalaires / salaires minimaMindestlöhne ab 2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt) | Berufsarbeitende | | Angelernte | | Hilfskräfte | |
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Berufserfahrung in der Branche | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | - weniger als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'438.-- | CHF 24.35 | CHF 4'100.-- | CHF 22.55 | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 | - mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'616.-- | CHF 25.35 | CHF 4'244.-- | CHF 23.30 | CHF 4'017.-- | CHF 22.05 | - mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'801.-- | CHF 26.40 | CHF 4'393.-- | CHF 24.15 | CHF 4'138.-- | CHF 22.75 | - mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'993.-- | CHF 27.45 | CHF 4'547.-- | CHF 25.-- | CHF 4'262.-- | CHF 23.40 | - mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'193.-- | CHF 28.55 | CHF 4'706.-- | CHF 25.85 | CHF 4'390.-- | CHF 24.10 | - mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'401.-- | CHF 29.70 | CHF 4'871.-- | CHF 26.75 | CHF 4'522.-- | CHF 24.85 | Lernende: gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.
Artikel 39; Zusatzvereinbarung 2014Augmentation salarialePer 1.1.2017: -Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat bzw. CHF --.20/Stunde Anrecht haben alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25.
Zusatzvereinbarung 2017
2015 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat (brutto) bzw. CHF -.22 pro Stunde (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'751.25 (brutto). Anpassungen 2015Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'anciennetéDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in Höhe eines ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohnes auf Jahresende. Für im Stundenlohn Beschäftigte: Zusätzliche Vergütung von 8,33% auf dem im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn. Artikel 40Allocations pour enfantsGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften.
Artikel 46Suppléments salariauxHeures supplémentairesÜberstunden: durch Freizeit gleicher Dauer innert 5 Monaten (vom 31.12. an gerechnet) zu kompensieren, sonst Auszahlung mit Zuschlag von 25% Artikel 27 und 42Travail de nuit / travail du week-end / travail du soirZuschläge (primär Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate, sonst Lohnzuschlag):
Art der Arbeit | Zuschlag in % des Lohnes |
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Nachtarbeit (23h00-05h00) | 50% | Abendarbeit (20h00-23h00) | 50% | Samstagarbeit (12h00-20h00) | 25% | Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% | Artikel 43Travail par équipes / service de piquetKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnisation des fraisMittagszulage: CHF 17.-- Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km Artikel 44 und 45; Zusatzvereinbarung 2013Durée du travail et jours de congéDurée du travail2'184h/Jahr (durchschnittlich 42h/Woche. 182h/Monat) Artikel 24VacancesAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Anzahl Ferientage per 1.1.2017
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Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 25 Arbeitstage
| Ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr | 24 Arbeitstage | 25 Arbeitstage
| Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 25 Arbeitstage
| Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 30 Arbeitstage
| Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird. Artikel 28; Anpassungen 2016Jours de congé rémunérés (absences)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines eigenen Kindes | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 3 Tage | Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder der Eltern | 3 Tage | Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, sofern im gleichen Haushalt gelebt | 3 Tage | Tod der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, wenn nicht im gleichen Haushalt gelebt | 1 Tag | Ausmusterung | 1 Tag | Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Gründung/Umzug eines eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag (max. 1x pro Jahr) | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber | bis 3 Tage | Artikel 34; Anpassungen 2015Jours fériés rémunérésDer Arbeitnehmer hat an folgenden Feiertagen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember). Artikel 31Congé de formationWeiterbildung: bis zu 3 Tagen/Jahr Artikel 33Indemnités pour perte de gainMaladie / accidentKrankheit: 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinandefolgenden Tagen. Prämien für Kollektivtaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Unfall: Gemäss UVG: für Tag des Unfalls und 2 Tage darauf 80% des Lohnes, bezahlt durch arbeitgeber, danach SUVA. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende. Artikel 48, 49 und 50Congé maternité / paternité / parentalMutterschaftsurlaub: gemäss gesetzlichen Bestimmungen Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 34 und 53; Anpassungen 2015Service militaire / civil / de protection civileDienstart | in % des Lohnes |
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Rekrutenschule: | | - Ledige | 50% des Lohnes | - Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Während anderen obligatorischen Dienstleistungen: | | - Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% des Lohnes | - Darüber hinaus gehende Zeit, Ledige | 50% des Lohnes | - dito, Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | - Durchdiener (Ledige ohne und mit Unterstützungspflicht, Verheiratete) | 80% | Artikel 51Réglementation des retraites / retraite anticipéeDer Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft. Artikel 67ContributionsFonds paritaires / contributions aux frais d'exécution / contributions formation continueWer | Vollzugskostenbeitrag |
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Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohns | Arbeitgebende, Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden | Arbeitgebende, nicht Mitglied des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes, per Anschlussvertrag verpflichtet | 0,8% der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die unterstellten Arbeitnehmenden | Lernende | CHF 5.--/Monat | Artikel 20Protection du travail / protection contre les discriminationsDispositions antidiscriminationKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenEgalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuelKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSécurité au travail / protection de la santéPflichten der Arbeitgebenden: - Treffen notwendiger Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Zweckmässige Gestaltung des Arbeitsablaufes Pflichten der Arbeitnehmenden: - Unterstützen der Arbeitgebenden - Richtige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Artikel 21 und 22Apprentis / employés jusqu'à 20 ansUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind dem GAV - gemäss Berufsgesetz - nicht unterstellt. Die Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) stellt jedoch einen integrierenden Bestandteil des GAV dar. Artikel 5; Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge (Anhang 2) Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat Artikel 20 Ferien (gemäss Gesetz): - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 28; OR 329a+e Löhne: Gemäss Lehrvertrag; jährliche Bekanntgabe von Mindestnormen an die Sektionen des Arbeitgeberverbandes.Licenciement / démissionDélai de congéDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf max. 3 Monate möglich) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 59 und 60Protection contre les licenciementsDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 61Partenariat socialPartenaires à la conventionReprésentants des travailleursGewerkschaft UniaReprésentants des patronsVerband Dach und Wand BasellandOrganes paritairesOrganes d'exécutionParitätische Kommission: - Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Verbandes Dach und Wand Baselland und der Gewerkschaft Unia - Aufgaben/Kompetenzen: Auslegung des GAV, Anordnung von Kontrollen, Überwachung der Einhaltung von GAV-Bestimmungens, u.a. Artikel 13ParticipationDispense de travail pour activité associativeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entrepriseDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 61Mesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emploisKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRèglements de conflitsProcédures d'arbitrageStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe | Vertragliches Schiedsgericht | Artikel 12 und 13Obligation de paix du travailFür die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung. Artikel 3.1CautionsHöhe der Kaution: | |
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- CHF 10'000.-- | falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 20'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 40'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 80'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | - CHF 100'000.-- | falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | Verwendung der Kaution: Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV). Artikel 8
» Arrêté du Conseil fédéral étendant le champ d'application » GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland (255 KB, PDF)» Anpassungen (Lohnerhöhungen, Ferien, etc.) 2015 Dach- und Wandgewerbe Baselland (10 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2017 zum GAV (24 KB, PDF)
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Salaire d'usage dans la branche choisie susmentionnée:
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