Vue d'ensemble CCT
Données de base
Type de CCT
KantonalBranche
KaminfegergewerbeResponsable de la CCT
René LappertChamps d'application
Champ d'application du point de vue territorial
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.
Artikel 1.1Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes.
Artikel 1.2Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für sämtliche Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge) mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführer etc.
Artikel 1.3Durée de la convention
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Wird der GAV von keiner Seite drei Monate vor Ablauf (31.03.2017) gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Artikel 27Renseignements
Renseignements / adresse de référence / commission paritaire
Unia Region Zürich-Schaffhausen:
René Lappert
rene.lappert@unia.chConditions de travail
Salaire et éléments constitutifs du salaire
Salaires / salaires minima
Lohnklasse | Mindestlöhne ab 1.4.2014 |
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A unter 1-jährige Berufserfahrung - in einem fremden Betrieb | CHF 4'100.-- |
A unter 1-jährige Berufserfahrung - im Lehrbetrieb | CHF 4'250.-- |
B 1 bis 3-jährige Berufserfahrung | CHF 4'600.-- |
C 4 bis 6-jährige Berufserfahrung | CHF 5'120.-- |
D 6 bis 10-jährige Berufserfahrung | CHF 5'350.-- |
E über 10-jährige Berufserfahrung | CHF 5'600.-- |
Artikel 9.2; Anhang 1 MindestlöhneCatégories de salaire
Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse.
Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnklasse.
Stufenanstiege über mehr als 2 Stufen können während der Vertragsdauer nicht eingefordert werden.
Artikel 9.3Augmentation salariale
Zur Information:
Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt.
Artikel 9.1Indemnité de fin d'année / 13e salaire / gratification / cadeaux d'ancienneté
Anspruch auf einen 13. Monatslohn
Artikel 14Allocations pour enfants
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSuppléments salariaux
Heures supplémentaires
Überstundenarbeit:
- Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer mit Zuschlag von 25%
- falls Kompensation nicht möglich: Lohnzuschlag von 50%
Artikel 11Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
Wann | Zuschlag |
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Nachtarbeit (zwischen 18 und 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Sonntagsarbeit (von SA 18 bis MO 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Feier- und Ruhetagsarbeit | 100% Zuschlag |
Artikel 12Travail par équipes / service de piquet
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnisation des frais
Mittagszulage (falls ausserhalb des 3-km-Kreises mit Fixpunkt Werkstatt und sofern Arbeitnehmende nicht zurückkehren können): CHF 20.--
Artikel 13Durée du travail et jours de congé
Durée du travail
42h/Woche
Von der aufgewendeten Zeit für die Erstellung der Rapporte, sowie für das Umkleiden, Baden oder Duschen, wird täglich eine halbe Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet.
Artikel 6 und 8Vacances
Alter/Dienstjahre | Ferienanspruch |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 21. bis 35. Altersjahr | 4 Wochen oder 8.33% |
ab 36. bis 50. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit | 4.5 Wochen oder 9.48% |
ab 51. bis 65. Altersjahr oder 15 Jahre im selben Betrieb tätig | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 51. bis 65. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren im Betrieb tätig | 5.5 Wochen oder 11.79% |
Artikel 15.1Jours de congé rémunérés (absences)
Anlass | bezahlte freie Tage |
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Heirat | 2 Tage |
Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) | 3 Tage (1 Tag, falls nicht in der Familiengemeinschaft gelebt habend) |
Teilnahme an militärischen Inspektionen oder Ausmusterung | 1 Tag |
Artikel 17.1Jours fériés rémunérés
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag, falls sie auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 16.1Congé de formation
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndemnités pour perte de gain
Maladie / accident
Krankheit:
Anspruch auf Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse
des Betriebes zu versichern. Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.25% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Artikel 19 und 20Congé maternité / paternité / parental
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen zu 80% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 17.1 und 21.1Service militaire / civil / de protection civile
Dienstart | Lohnentschädigung |
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Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen | 80% für Ledige, Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
andere obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
für die darüber hinausgehende Zeit | 80% für Dienstleistende und für Durchdiener während max. 300 Tagen |
Artikel 18Réglementation des retraites / retraite anticipée
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributions
Fonds paritaires / contributions aux frais d'exécution / contributions formation continue
Parifonds des Kaminfegerverbandes im Kanton Zürich:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmende: je CHF 20.--/Monat
Artikel 3.2Protection du travail / protection contre les discriminations
Dispositions antidiscrimination
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenEgalité en général / parité salariale / conciliabilité travail et vie de famille / harcèlement sexuel
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSécurité au travail / protection de la santé
Arbeitgeber verpflichtet sich alle nach Erfahrung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Dem Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen:
- heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
- verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
- Toilette
Artikel 6Apprentis / employés jusqu'à 20 ans
Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- bis zum vollendeten 20. Altersjah: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 15; OR 329eLicenciement / démission
Délai de congé
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Über 50-Jährige mit mind. 10 Dienstjahren | 6 Monate |
Artikel 26Protection contre les licenciements
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariat social
Partenaires à la convention
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia Region Zürich-SchaffhausenReprésentants des patrons
Kaminfegermeisterverband des Kantons ZürichOrganes paritaires
Organes d'exécution
Paritätische Berufskommission
- Zusammensetzung: je 3 Vertreter der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgaben: Durchführung und Überwachung des GAV, Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds, Vermittlung zwischen Vertragsparteien bei Differenzen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern, Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis 30'000 CHF belegt werden. Er können Kontroll- und Verfahrenkosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.
Artikel 3Fonds
Paritätischer Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich
Verwendung des Fonds: Aus- und Weiterbildung, Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, Darlehen, GAV, Sitzungsentschädigung, zusätzliche Beiträge, bezugsberechtigte Personen und Inkasso
Reglement paritätischer FondsParticipation
Dispense de travail pour activité associative
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMesures sociales / plans sociaux / licenciements collectifs / maintien d'emplois
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRèglements de conflits
Procédures d'arbitrage
1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt
Artikel 3 und 4Obligation de paix du travail
Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Friedenspflicht gemäss Art. 357 a OR.
Artikel 2.1